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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2008 - L 15 B 4/08 SO ER   

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https://dejure.org/2008,26839
LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2008 - L 15 B 4/08 SO ER (https://dejure.org/2008,26839)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - L 15 B 4/08 SO ER (https://dejure.org/2008,26839)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - L 15 B 4/08 SO ER (https://dejure.org/2008,26839)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heilung eines Mangels eines Zustellungsgegenstandes durch den tatsächlichen Zugang einer Entscheidung und Berechnung von Beginn und Ende einer einmonatigen Beschwerdefrist; Übermittlung einer nicht von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben jedoch mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.10.1998 - 4 B 98.98

    Gerichtsbescheid; Zustellung; Heilung von Zustellungsmängeln; Ausfertigung;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2008 - L 15 B 4/08
    Denn die formfehlerhafte "Ausfertigung" stimmt mit der bei der Gerichtsakte befindlichen Urschrift des Beschlusses überein, die Zustellung ist - wie sich aus dem vor dem Beschluss und mit diesem zusammen übermittelten Vorblatt ergibt - von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle veranlasst worden und es ist schließlich kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass entgegen dem Willen des Gerichts den Beteiligten missbräuchlich ein bloßer Entwurf der Entscheidung mitgeteilt worden ist (s. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 B 98/98 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 18); hiervon konnte im übrigen auch die Bevollmächtigte nicht ausgehen, da Bestandteil des Telefaxes vom 31. Oktober 2007 das Formular für ein Empfangsbekenntnis war.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.04.2009 - L 15 SO 52/09

    Kostenübernahme für eine sozialpädagogische Einzelfallhilfe mit einem Umfang von

    Weil das Verfahren für die Klägerin auf Grund des § 183 Satz 1 SGG kostenfrei ist und der Beklagte in diesem Fall die Erstattung außergerichtlicher Kosten unter keinen Umständen beanspruchen kann (§ 193 Abs. 4 SGG), ist jedoch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe außerdem davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SGG erfüllt sind (s. die Beschlüsse des Senats vom 12. August 2008 - L 15 B 162/08 SO PKH und vom 29. Mai 2008 - L 15 B 4/08 AY PKH; zur Differenzierung zwischen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der über die Beiordnung eines Anwalts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren s. etwa Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 AZB 26/07 -, in NJW 2008, 604).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2008 - L 15 B 162/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung; Anwaltsbetreuer; Anschluss an BGHZ XII ZB 118/03

    Angesichts dessen besteht für die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwaltes kein Rechtsschutzbedürfnis (s. Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 - L 15 B 4/08 AY PKH; zur Unterscheidung zwischen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der über die Beiordnung eines Anwalts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren siehe dagegen beispielsweise Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 AZB 26/07 -, in NJW 2008, 604).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2011 - L 34 AS 1892/11

    Feststellung der Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Rücknahme -

    Sollten Mängel der Ausfertigung vorgelegen haben, kommt auch eine Heilung gemäß § 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 189 Zivilprozessordnung (ZPO) in Betracht (vgl. zu einem solchen Fall Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2008, Az. L 15 B 4/08 SO ER, juris Rn. 4 und 5).
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